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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Kennzeichenhalter



ta2go
18.10.2007, 17:18
Hallo Leute,

ist sowas zugelassen:

http://www.grawal.de/wg/aaa_metall/scooter/kenzeichenhalter1.JPG

Find es sau geil.! Aber wil nix verbotenes dran haben!:(

Reiskocher
18.10.2007, 20:21
ICH hoffe kann dir mit diesen link helfen ich weis das es seitenhalter für 50 gibt

p://www.motor-talk.de/forum/kennzeichen-an-der-seite-erlaubt-t858619.html

ta2go
19.10.2007, 08:32
hm, danke erstmal. klingt ja ziemlich bescheiden... :( da werd ich wohl auch mal fragen gehen. und vor allem nach dem preis für die eintragung. ;)

ente
19.10.2007, 11:39
ist nicht legal, da von beiden seite von....ähm....ich glaube 35° einsehbar sein muss. aber die gradzahl ist eigentlich unwichtig, da man durch das rad das schild von der rechten seiten sowieso nicht sehen kann.
man müsste das kennzeichen also hinter das rad setzten und das sähe dämlich aus;)

ta2go
19.10.2007, 15:43
hm, aber der sieht doch auch besser aus, als der orginale oben. ;) wie ist es mit dem. kann nirgends eine aussage über die zulassung finden.

http://www.rollertuning.de/modules/katalog5/upload/image_11882109221.jpg

Saarlodri
19.10.2007, 15:46
Erzähl mal bitte, wer den anbietet bzw. wo es den gibt!

Reiskocher
19.10.2007, 18:56
Laut LOUIS seite 597 Hinweis

Kennzeichenhalter benötigen keine ABE und brauchen nicht in die Fahrzeugpapiere eingetragen zu werden

ente
21.10.2007, 11:53
ich hab euch mal die entsprechenden § rausgesucht. sind zumindest die geltenden für deutschland. das fett markierte könnte von interresse sein :D

dementsprechend würde ich sagen, dass die 2.te kennzeichenhalterung legal sein dürfte. aber der spritzschutz darf bei einem roller nicht entfernt werden(beim mofa schon...)

gruß ente



§ 27 FzV
Ausgestaltung und Anbringung des Versicherungskennzeichens

(1) Die Beschriftung der Versicherungskennzeichen ist im Verkehrsjahr 2006 blau auf weißem Grund, im Verkehrsjahr 2007 grün auf weißem Grund und im Verkehrsjahr 2008 schwarz auf weißem Grund; die Farben wiederholen sich in den folgenden Verkehrsjahren jeweils in dieser Reihenfolge und Zusammensetzung. Der Rand hat dieselbe Farbe wie die Schriftzeichen. Versicherungskennzeichen können erhaben sein. Sie dürfen nicht spiegeln und weder verdeckt noch verschmutzt sein. Form, Größe und Ausgestaltung des Versicherungskennzeichens müssen dem Muster und den Angaben in Anlage 12 entsprechen.

(2) Versicherungskennzeichen nach Absatz 1 müssen reflektierend sein. Die Rückstrahlwerte müssen Abschnitt 5.3.4 des Normblattes DIN 74069, Ausgabe Juli 1996, entsprechen.

(3) Das Versicherungskennzeichen ist an der Rückseite des Kraftfahrzeugs möglichst unter der Schlussleuchte fest anzubringen. Das Versicherungskennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30 Grad in Fahrtrichtung geneigt sein. Der untere Rand des Versicherungskennzeichens darf nicht weniger als 200 mm über der Fahrbahn liegen. Versicherungskennzeichen müssen hinter dem Kraftfahrzeug in einem Winkelbereich von je 45 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse auf eine Entfernung von mindestens 15 m lesbar sein.

(4) Wird ein Anhänger mitgeführt, so ist die Erkennungsnummer des Versicherungskennzeichens an der Rückseite des Anhängers so zu wiederholen, dass sie in einem Winkelbereich von je 45 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse bei Tageslicht auf eine Entfernung von mindestens 15 m lesbar ist; die Farben der Schrift und ihres Untergrundes müssen denen des Versicherungskennzeichens des ziehenden Kraftfahrzeugs entsprechen. Eine Einrichtung zur Beleuchtung des Versicherungskennzeichens am ziehenden Kraftfahrzeug und der Erkennungsnummer am Anhänger ist zulässig, jedoch nicht erforderlich.

(5) Außer dem Versicherungskennzeichen darf nur das Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates nach Artikel 37 in Verbindung mit Anhang 3 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr am Kraftfahrzeug angebracht werden. Für die Bundesrepublik Deutschland ist dies der Großbuchstabe "D".

(6) Zeichen und Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit dem Versicherungskennzeichen oder dem Unterscheidungszeichen nach Absatz 5 führen oder seine Wirkung beeinträchtigen können, dürfen an Fahrzeugen nicht angebracht werden.

(7) Kraftfahrzeuge, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 ein Versicherungskennzeichen führen müssen, dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn das Versicherungskennzeichen entsprechend den Absätzen 1 bis 3 ausgestaltet und angebracht ist und verwechslungsfähige oder beeinträchtigende Zeichen und Einrichtungen nach Absatz 6 am Fahrzeug nicht angebracht sind.