Hi,
Ich habe mir mal die Mühe gemacht und meine Garantiebedingungen gelesen. Das wird bei euch Satelisten bestimmt ähnlich klingen.
Wie schon erwähnt 2 Jahre Garantie ohne Kilometerbegrenzung. Eindeutig.
Danach folgt eine Liste von Bauteilen, die bei normalem Verschleiss nicht ersetzt werden. Es sei denn, es liegt ein Materialfehler vor. Glückspirat versichert uns aus seiner Erfahrung (er steht hier nicht am Pranger für Peugeot), dass die Löwen bei solchen Dingen nicht pingelig sind, weil ganze Chargen betroffen seien, usw.
Die erste Frage, die ich mir stelle ist: Was ist, wenn ich der erste bin, der so einen Materialfehler hat und der Hersteller noch keine Erkenntnisse hat, dass die ganze Charge betroffen ist? Also ein Fall für Gutachter? Wahrscheinlich.
In der Liste taucht übrigens das Lenkkopflager nicht auf. allerdings heisst es wörtlich:
"Bauteile wie z.B. die nachfolgend aufgeführten Teile,..."
De springende Punkt ist für mich das doch recht schwammige z.B.. Ich verstehe das so, dass diese Liste eigentlich länger ausfallen müsste, aber hier nur warum auch immer verkürzt wiedergegeben wurde.
Da stelle ich mir dann die zweite Frage: Was ist denn nun alles bei Peugeot ein Verschleissteil. Ich kann es mir nur so erklären, dass die Hausjuristen, die so eine Garantieerklärung verfasst haben sich auf eine allgemeine rechtliche Verordnung beziehen oder einer gültigen Rechtsprechung folgen. Die könnte sich z.B. auf Musterprozesse vor Gericht beziehen, wo solche Dinge geklärt wurden. Ich bin kein gelernter Jurist. Aber ich weiss, dass im Juristendeutsch Begriffe immer eine bestimmte Definition haben, die sich manchmal von der allgemeinen Nichtjuristenvorstellung unterscheiden. Ohne euch langeweilen zu wollen ein kleines Beispiel: Wenn ich jemandem etwas leihe, dann muss er mir genau die selbe Sache wiedergeben. Beudeutet: ich leihe jemandem 1€ und der andere muss mir genau diese Münze wiedergeben. Wer denkt an sowas bitte?
So ein Begriff wie "normaler Verschleiss" wird nun sicherlich in Gestzeskommentaren zum Garantierecht erläutert worden sein und liefert die Grundlage für die Rechtsprechung.
Was uns nun als normaler Verschleiss vorkommt muss also zwangsläufig für einen Juristen nicht die selbe Bedeutung haben.
Das kann im aktuellen Fall demnach bedeuten, 20.000 km sind zwar etwas kurz, aber noch im Rahmen des gesetzlichen Spielraums für die Lebensdauer. Das wäre jetzt meine Erklärung.
Ansonsten würde ich sagen, dass das doch recht ongenau ist und ja nun wirklich den Raum für wildeste Diskussionen erlaubt.
Vielleicht sollte man sich mit solchen Fällen an Verbraucherzentralen wenden und vielleicht in Zukunft eine Neuregelung zum Garantierecht bewirken. Dort müsste dann jeder Hersteller verpfichtet werden, die Verschleissteile genau zu benennen. Der Begriff "normaler Verschleiss" sollte demnach auch zwingend erläutert werden. Wird sind ja auch sonst Meister im Deklarieren. Wo einem die "Inhaltsstoffe" verschwiegen werden ist einem das immer schon suspekt vorgekommen.
Tschüss
Pietje