Zitat Zitat von Allagut Beitrag anzeigen
Der Gesetzgeber sollte dies schnellstens wieder ändern, so dass die Roller 50 - 60 fahren dürfen, finde dies ein großen Sicherheitsaspekt, die jenigen die dieses Gesetz mit 45 km/h verabschiedet haben, wurden noch nicht in der Ortschaft mit einem Abstand von 5 cm überholt!!!!!!!!!!!

Bei meinem anderen Roller SF3 habe ich dden Distanzring entfernt nun dreht er bei 50 - 55 km/h, das lief er mit Distanzring auch, rund 1000 U/min weniger und ich benötige einen Liter Sprit auf 100 km weniger ausserdem schont es den Motor enorm und die Umwelt wird auch weit weniger belastet!!
Hatte da einfach mal nachgefragt und folgende Antwort bekommen:

Die Einteilung der Fahrerlaubnisklassen in Deutschland sind EG-rechtlich geregelt. Sie sind für alle Mitgliedstaaten der EU verbindlich.

Gemäß Artikel 3 Abs. 1 der derzeit geltenden 2. EG Führerschein Richtlinie (2. EG-FS-RL) ist für das Führen eines Kraftrades eine Fahrerlaubnis der Klasse A bzw. A1 erforderlich. Ein Kraftrad ist gem.
Art. 3 Abs. 3 der 2. EG-FS-RL jedes zweirädrige Kraftfahrzeug mit oder ohne Beiwagen mit einem Motor und Hubraum von mehr als 50 cm³ bei innerer Verbrennung und / oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.

Eine Aufweitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf über 45 km/h für Fahrzeuge der Klasse M ist somit aufgrund der europarechtlichen Vorgaben nicht möglich.

Aber auch auf europarechtlicher Ebene ist eine Änderung der bestehenden Fahrerlaubnisklassen nicht abzusehen. Aktuell ist die Umsetzung der 3.
EG-Führerschein-Richtlinie (Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über den Führerschein) abgeschlossen. Diese gilt in den Mitgliedstaaten ab dem 19.01.2013. Auch hier ist die bereits benannte Klasseneinteilung vorgesehen, mit dem Unterschied, dass für die kleinen Motorroller bis 45 km/h ab diesem Zeitpunkt eine europaweit harmonisierte Fahrerlaubnisklasse vorgeschrieben ist (Klasse AM).

Im Rahmen der Umsetzung der neuen, 3. EG-Führerschein-Richtlinie (Artikel 6 Nr. 3 b) wurde ein Einschluss der Leichtkrafträder bis 125 cm³ (Klasse A1) in die Klasse B erneut auf den Prüfstand gestellt.
Der Gesetzgeber hat sich nach intensiver Diskussion mit allen Beteiligten (Verbänden, zuständigen Landesbehörden, Bundesanstalt für
Straßenwesen) entschieden, im Sinne der Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer Leichtkrafträder nicht unter die Fahrerlaubnis-Klasse B zu fassen. Diese Entscheidung ist durch Beschluss zur Drs. 660/10 am
17.12.2010 vom Bundesrat bestätigt worden.